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Satzung

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Satzung des Ortsvereins Germersheim & Sondernheim

§ 1

Name, Tätigkeitsgebiet


1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Germersheim.

2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Ortsverein Germersheim
& Sondernheim.
Sein Sitz ist Germersheim
.


§ 2

Zweck


Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.


§ 3

Mitgliedschaft


1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt.

2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats
beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Be-
zirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4

Organe des Ortsvereins


Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§5

Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährlich stattfinden.

. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per Post oder E- Mail) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist
der/die Vorsitzende (bei einer Doppelspitze den Vorsitzenden), im Verhinderungsfall eine/r seiner Stellvertreter/innen. Eine Einladung per Mail ist zulässig, wenn eine entsprechende Einverständniserklärung des Mitgliedes vorliegt.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten werden spätestens alle 2 Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.


§ 6

Vorstand


1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/in)
- dem/der Schriftführer/in,
- den Beisitzer/innen,
- den Vorsitzenden der im Ortsverein tätigen Arbeitsgemeinschaften.

3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, gewählt werden sollen. (Die Regelungen, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend)

Die Zahl der Beisitzer/innen bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7

Wahlen


1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
- die/der Vorsitzende bzw. die Doppelspitze,
- die stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/die Kassierer/in,
- der/die Schriftführer/in,
- die Beisitzer/innen.
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen
und Mandaten strikt zu beachten.

3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.


§ 8

Revision


1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9

Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.


§ 10
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz


1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.


§ 11

Schlussbestimmung


Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbands Rheinland- Pfalz und der Satzung des Unterbezirks Südpfalz in der jeweils gültigen Fassung.


§ 12

Diese Satzung tritt am 20. Juni 2022 in Kraft.

 

Landrat

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Für uns im Bundestag

Thomas Hitschler

Für uns im Landtag

Markus Kropfreiter